Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Pulverbeschichtung A31 OHG
§ 1 Allgemeines / Geltung der Bedingungen
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
2. Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf
der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen
abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich
schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer
Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses,
es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich
schriftlich vereinbart.
3. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche
Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird,
ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
4. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche
oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbstständigen Tätigkeit handeln.
5. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gelten für die Dauer von 3 Monaten.
Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Muster usw. in Angeboten,
sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn,
dass sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
2. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde verbindlich,
den Auftrag erteilen zu wollen. Wir können diesen dann
innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die
Annahme kann entweder schriftlich, durch Durchführung des
Auftrages oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden
erklärt werden.
3. Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege,
werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen.
Die Zugangsbestätigung stellt hierbei noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit
der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind uns unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch 5 Tage ab Zugang der Auftragsbestätigung
beim Auftraggeber.
5. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Wir sind an dem
Kostenvoranschlag für die Dauer von drei Monaten nach
Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig,
wenn der Auftrag später nicht erteilt wird.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine angemessene Vorauszahlung
von dem Auftraggeber zu verlangen.
7. Der Mindestauftragswert liegt bei einem Nettowert von 45,00 Euro zzgl. der zum
Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
8. Ist die angelieferte Ware bei Anlieferung nicht in dem vorab vereinbarten Zustand und
muss vom Auftragnehmer entsprechend nachgearbeitet werden (z. Bsp.: Entfernen von
Verunreinigungen), so sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen vom Auftraggeber
zu tragen, ohne dass es einer vorherigen Rücksprache mit dem Auftraggeber bedarf.
§ 3 Preise, Versand
1. Unsere Preise verstehen sich in EURO, „ab Werk“ unseres Geschäftssitzes
ausschließlich Verpackung und Transport, zzgl. der jeweils
zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Verpackungskosten werden pauschal mit 5% der Nettoauftragssumme berechnet.
2. Bei einem vereinbarten Versendungsverkauf sind sämtliche mit der
Versendung bis zum vereinbarten Bestimmungsort anfallenden
Kosten vom Käufer zu tragen.
3. Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Das Be- und Entladen ist
Sache des Kunden, auch bei Selbstabholung durch uns. Soweit unsere
Mitarbeiter hierbei behilflich sind, handeln sie als Erfüllungsgehilfe des
Kunden auf dessen Risiko.
4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf alle ihm bekannten
Mängel der Ware hinzuweisen. Stellt der Auftraggeber für die Bearbeitung
der Waren das Material seinerseits zur Verfügung, ist der Auftragnehmer
nicht verpflichtet, dies auf die Eignung, Güte und Vertretbarkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber versichert vielmehr, diese vor der Übergabe an den
Auftragnehmer auf Eignung, Güte und Vertretbarkeit geprüft zu haben.
Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Ware von Dritten bezogen hat.
§ 4 Lieferzeit, Gefahrenübergang, Haftung
1. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde
und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen
rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Kann der vereinbarte Liefertermin ohne Verschulden nicht eingehalten
werden, besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen
keine Verpflichtungen zum Schadenersatz.
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine Verzögerung,
liegt kein Verzug vor. Dem Auftraggeber ist unverzüglich ein
neuer Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
(/z.B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen des Vorlieferanten
oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche
Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen
Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird uns
ausdrücklich zugestanden.
Wir sind berechtigt Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert
In Rechnung zu stellen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertige Ware innerhalb von 5 Tagen
ab Fertigmeldung abzunehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als
abgenommen. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel
verweigert werden. Holt der Auftraggeber, die Ware nicht innerhalb der
Abnahmefrist ab, sind wir berechtigt dem Auftraggeber angemessene
Lagergebühren zur Einlagerung der fertigen Waren in Rechnung zu
stellen. Wünscht der Auftraggeber die Überführung / Lieferung der
Ware, erfolgt dies auf eigene Gefahr und Kosten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
6. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges unserer Leistungspflicht,
stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Schadenersatzansprüche aus Verzug sind der Höhe
nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
In diesem Fall kann der Aufraggeber Schadenersatz nur im Rahmen unserer
Haftungsbeschränkungen (§10) verlangen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur
Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Fälligkeit der Rechnung tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen
des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung ein. Im Falle einer Abtretung
dieser Ansprüche an uns wirkt dies nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.
3. Skonto und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
4. Eine Beanstandung der Rechnung ist nur Innerhalb von 2 Wochen nach Zugang möglich.
5. Vom ersten Tag der Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist, berechnen
wir Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
6. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er
Zahlungen nur in einem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.
§ 6 Beschaffenheit der Ware / Mitwirkungspflicht des AN
1. Um eine optimale Bearbeitung der gelieferten Waren zu gewährleisten
muss die Ware generell für die Beschichtung geeignet, aufhängbar und hitzefest
bis 220 Grad Celsius sein. Verformungen, die im Zusammenhang mit der
Einbrenntemperatur von 180 bis 220 Grad C stehen, können
wir nicht beeinflussen.
2. Die Aufhänglöcher sind vom Auftraggeber vorzubohren. Sollte dies nicht
der Fall sein, ist der Auftragnehmer berechtigt entstandene Mehrkosten
an den Auftraggeber weiter zu berechnen.
3. Die Ware muss frei von Beschriftungen sein. Es dürfen keine Aufkleber
auf den Sichtseiten der Ware vorhanden sein und alle Klebereste müssen
rückstandlos entfernt sein. Auf Alumaterialien darf keine Folie sein.
4. Der Kunde ist verpflichtet, verzinktes Material von Zinknasen und Zinkpickeln vorab zu befreien.
Falls gewünscht, ist der Feinschliff bei verzinkten Materialien vom Kunden durchzuführen.
5. Der Kunde ist verpflichtet uns vor Abschluss des Vertrages
davon zu unterrichten, wenn das beschichtete Material
zukünftig starken Umwelteinflüssen oder Chlor (z.B. Einsatz
Meeresgebiete, Schwimmbädern oder Industriegebiete) ausgesetzt wird. Bei
Einsatz der Bauteile im Seewasserbereich ist auch bei
Aluminium ein gesonderter Korrosionsschutz erforderlich. Bitte informieren Sie uns darüber.
6. Die Ware muss komplett gereinigt werden. Die Oberfläche der Waren muss
frei sein von Silikon. Austretende Fette bzw. Öle verhindern an nicht dicht
verschweißten Rohrkonstruktionen ein perfektes Beschichtungsergebnis.
7. Die Reinigung von beschichteten Oberflächen, darf nie mit chemischem Reiniger erfolgen, sondern
ausschließlich mit klarem warmem Wasser.
8. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die von uns zu
beschichtenden Kleinst- oder Mittelteile vorher auf Rost und
Unebenheiten zu untersuchen und uns dies vor
Auftragsdurchführung mitzuteilen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht
ist der Kunde vorleistungspflichtig.
9. Im Fall von eingesetzten Bolzen, Gewinden und Buchsen müssen diese
fettfrei sein, um eine saubere Beschichtung zu garantieren. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer
mitteilen, an welcher Stelle und welche Teile maskiert (abgeklebt) werden müssen. Die Kosten für den Mehraufwand
trägt der Auftraggeber.
10. Frisch feuerverzinkte Stahlbauteile sollten vor intensiver
Feuchtigkeitseinwirkung und Kondensatbildung geschützt
werden, da dies zur Weißrostbildung führt und wir hierfür keine
Gewährleistung übernehmen können. Den Anspruch an die
Optik der Feuerverzinkung hat der Kunde selbst zu
entscheiden. Es wird keine zusätzliche Korrosionsschutzbeschichtung
ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf verzinkte Materialien aufgebracht.
Die grundsätzliche Untergrundvorbehandlung erfolgt durch eine
chemische Entfettung und Phosphatierung. Sollten erhöhte
Korrosionsschutzanforderungen erforderlich sein, ist dieses bei
der Angebotsanfrage spätestens jedoch bei Auftragserteilung
schriftlich mitzuteilen. Bei Gussteilen erfolgt die Beschichtung auf Risiko des
Auftraggebers, da die Lufteinschlüsse und Gleitschleifverfahren Beschichtungs-
risiken hervorrufen.
11. Es dürfen keinerlei Spachtelungen an der Ware vorhanden sein.
12. Mit Sauerstoff geschnittene Laserteile bilden eine Oxydschicht,
diese ist nicht geeignet für die Beschichtung.
13. Kratzer, Grate und scharfe Kanten verhindern die optimale Lackhaftung.
Hartlötungen müssen vorab gestrahlt werden, Weichlötungen sind nicht
beschichtungsfähig.
14. Verpackte Ware darf nie hohen Temperaturen, Regen, hoher Luftfeuchtigkeit oder der Sonne ausgesetzt
werden; Luftpolsterfolien, Schaumfolien, Kartonagen und Schutzfolien (zum Bsp. bei Fensterbänken) sind vor
der Einlagerung zu entfernen.
15. Für Stahlteile, die im Außenbereich eingesetzt werden und nicht nach DIN 5633 feuerverzinkt wurden, übernehmen
wir keine Gewährleistung. Hohlprofile müssen immer von innen feuerverzinkt sein, um einen optimalen Korrosionsschutz zu gewährleisten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Sicherheitsleistung
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden uns
Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage
stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte (Rest-) Schuld fällig zu
stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
2. Wir behalten uns das Eigentum an Teilen und an Zubehör bis zur
vollständigen Bezahlung vor. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, vermengt oder
verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung zu. Dies gilt auch, wenn zur Verarbeitung
weitere Gegenstände Dritter eingesetzt werden.
§ 8 Gewährleistung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich unsere Haftung grundsätzlich
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die gesetzliche Gewährleistung
hinaus können individuell Garantien vereinbart werden. Eine Garantiezusage
ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel
zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3. Werktag nach
Abnahme schriftlich anzuzeigen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt,
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
2. Bei verzinkter Ware können Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue
Oberflächen nicht als Reklamation anerkannt werden.
Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel wird ebenfalls
keine Haftung übernommen.
3. Wir übernehmen keine Haftung, sofern die Metalle starken
Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz im Meeresgebiet oder
Industriegebiet) ausgesetzt werden, uns der Kunde hierauf vor
Auftragserteilung nicht hinweist und es sodann zu
Korrosionsschäden kommt, weil keine Grundierung
vorgenommen worden ist.
4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
5. Wir leisten für einen Mangel nach unserer Wahl zunächst nur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung.
6. Die Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn vom
Auftraggeber eigene Nachbesserungsversuche unternommen wurden.
7. Sofern wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung
wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die
Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sie für uns unzumutbar
ist, kann der Kunde nach seiner Wahl zur Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur nach den
gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der
Haftungsbeschränkungen gem. § 10 statt der Leistung
verlangen.
8. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht
ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
§ 9 Verjährung
1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich in
einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
§ 10 Haftungsbeschränkungen, pauschalierter Schadenersatz
1. Ist der Kunde Unternehmer sind Schadensersatzansprüche
unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich aus
unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sofern nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§6) ist eine
Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach,
dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den eingetretenen
Schaden war.
3. In jedem Fall haften wir stets nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, auch
für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn etc.
sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht
verlangt werden.
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
angelastet wird, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des
Lebens des Kunden.
5. Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
Ansprüche aus Produkthaftung.
6. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 6%
des Nettorechnungsbetrages zzgl. der jeweils gültigen
Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz vom Kunden
zu verlangen, sofern wir keinen höheren Schaden im Einzelfall
nachweisen; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der
Schaden nicht entstanden ist oder der tatsächliche Schaden
niedriger als die Pauschale ist.
§ 11 Schlussbestimmungen / Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen einschl. der
Zahlungspflicht ist unser Geschäftssitz. Unser
Geschäftssitz ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Auftraggeber
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
unwirksamen möglichst nahe kommt, sofern dadurch keine wesentliche
Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.