AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Pulverbeschichtung A31 OHG

 

§ 1 Allgemeines / Geltung der Bedingungen

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen

und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht

nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.

2. Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf

der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen

abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich

schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer

Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses,

es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich

schriftlich vereinbart.

3. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche

Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird,

ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit

zugerechnet werden kann.

4. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche

oder juristische Personen oder rechtsfähige

Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen

getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder

selbstständigen Tätigkeit handeln.

5. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl

Verbraucher als auch Unternehmer.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gelten für die Dauer von 3 Monaten.

Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Muster usw. in Angeboten,

sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn,

dass sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet werden.

2. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde verbindlich,

den Auftrag erteilen zu wollen. Wir können diesen dann

innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die

Annahme kann entweder schriftlich, durch Durchführung des

Auftrages oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden

erklärt werden.

3. Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege,

werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen.

Die Zugangsbestätigung stellt hierbei noch keine verbindliche

Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit

der Annahmeerklärung verbunden werden.

4. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind uns unverzüglich

schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch 5 Tage ab Zugang der Auftragsbestätigung

beim Auftraggeber.

5. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf

es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Wir sind an dem

Kostenvoranschlag für die Dauer von drei Monaten nach

Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig,

wenn der Auftrag später nicht erteilt wird.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine angemessene Vorauszahlung

von dem Auftraggeber zu verlangen.

7. Der Mindestauftragswert liegt bei einem Nettowert von 45,00 Euro zzgl. der zum

Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

8. Ist die angelieferte Ware bei Anlieferung nicht in dem vorab vereinbarten Zustand und

muss vom Auftragnehmer entsprechend nachgearbeitet werden (z. Bsp.: Entfernen von

Verunreinigungen), so sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen vom Auftraggeber

zu tragen, ohne dass es einer vorherigen Rücksprache mit dem Auftraggeber bedarf.

 

§ 3 Preise, Versand

1. Unsere Preise verstehen sich in EURO, „ab Werk“ unseres Geschäftssitzes

ausschließlich Verpackung und Transport, zzgl. der jeweils

zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Verpackungskosten werden pauschal mit 5% der Nettoauftragssumme berechnet.

2. Bei einem vereinbarten Versendungsverkauf sind sämtliche mit der

Versendung bis zum vereinbarten Bestimmungsort anfallenden

Kosten vom Käufer zu tragen.

3. Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Das Be- und Entladen ist

Sache des Kunden, auch bei Selbstabholung durch uns. Soweit unsere

Mitarbeiter hierbei behilflich sind, handeln sie als Erfüllungsgehilfe des

Kunden auf dessen Risiko.

4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf alle ihm bekannten

Mängel der Ware hinzuweisen. Stellt der Auftraggeber für die Bearbeitung

der Waren das Material seinerseits zur Verfügung, ist der Auftragnehmer

nicht verpflichtet, dies auf die Eignung, Güte und Vertretbarkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber versichert vielmehr, diese vor der Übergabe an den

Auftragnehmer auf Eignung, Güte und Vertretbarkeit geprüft zu haben.

Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Ware von Dritten bezogen hat.

 

§ 4 Lieferzeit, Gefahrenübergang, Haftung

1. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern

nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde

und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen

rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Kann der vereinbarte Liefertermin ohne Verschulden nicht eingehalten

werden, besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen

keine Verpflichtungen zum Schadenersatz.

Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem

ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine Verzögerung,

liegt kein Verzug vor. Dem Auftraggeber ist unverzüglich ein

neuer Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt

(/z.B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen des Vorlieferanten

oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche

Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um

die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht

erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen

Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird uns

ausdrücklich zugestanden.

Wir sind berechtigt Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert

In Rechnung zu stellen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertige Ware innerhalb von 5 Tagen

ab Fertigmeldung abzunehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als

abgenommen.  Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel

verweigert werden. Holt der Auftraggeber, die Ware nicht innerhalb der

Abnahmefrist ab, sind wir berechtigt dem Auftraggeber angemessene

Lagergebühren zur Einlagerung der fertigen Waren in Rechnung zu

stellen. Wünscht der Auftraggeber die Überführung / Lieferung der

Ware, erfolgt dies auf eigene Gefahr und Kosten.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er

schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,

den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich

etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die

Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen

Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den

Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug

geraten ist.

6. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges unserer Leistungspflicht,

stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruht. Schadenersatzansprüche aus Verzug sind der Höhe

nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

In diesem Fall kann der Aufraggeber Schadenersatz nur im Rahmen unserer

Haftungsbeschränkungen (§10) verlangen.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Der Rechnungsbetrag ist sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur

Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Die Fälligkeit der Rechnung tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen

des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung ein. Im Falle einer Abtretung

dieser Ansprüche an uns wirkt dies nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.

3. Skonto und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.

4. Eine Beanstandung der Rechnung ist nur Innerhalb von 2 Wochen nach Zugang möglich.

5. Vom ersten Tag der Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist, berechnen

wir Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.

6. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er

Zahlungen nur in einem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.

 

§ 6 Beschaffenheit der Ware / Mitwirkungspflicht des AN

1. Um eine optimale Bearbeitung der gelieferten Waren zu gewährleisten

muss die Ware generell für die Beschichtung geeignet, aufhängbar und hitzefest

bis 220 Grad Celsius sein. Verformungen, die im Zusammenhang mit der

Einbrenntemperatur von 180 bis 220 Grad C stehen, können

wir nicht beeinflussen.

2. Die Aufhänglöcher sind vom Auftraggeber vorzubohren. Sollte dies nicht

der Fall sein, ist der Auftragnehmer berechtigt entstandene Mehrkosten

an den Auftraggeber weiter zu berechnen.

3. Die Ware muss frei von Beschriftungen sein. Es dürfen keine Aufkleber

auf den Sichtseiten der Ware vorhanden sein und alle Klebereste müssen

rückstandlos entfernt sein. Auf Alumaterialien darf keine Folie sein.

4. Der Kunde ist verpflichtet, verzinktes Material von Zinknasen und Zinkpickeln vorab zu befreien.

Falls gewünscht, ist der Feinschliff bei verzinkten Materialien vom Kunden durchzuführen.

5. Der Kunde ist verpflichtet uns vor Abschluss des Vertrages

davon zu unterrichten, wenn das beschichtete Material

zukünftig starken Umwelteinflüssen oder Chlor (z.B. Einsatz

Meeresgebiete, Schwimmbädern oder Industriegebiete) ausgesetzt wird. Bei

Einsatz der Bauteile im Seewasserbereich ist auch bei

Aluminium ein gesonderter Korrosionsschutz erforderlich. Bitte informieren Sie uns darüber.

6. Die Ware muss komplett gereinigt werden. Die Oberfläche der Waren muss

frei sein von Silikon. Austretende Fette bzw. Öle verhindern an nicht dicht

verschweißten Rohrkonstruktionen ein perfektes Beschichtungsergebnis.

7. Die Reinigung von beschichteten Oberflächen, darf nie mit chemischem Reiniger erfolgen, sondern

ausschließlich mit klarem warmem Wasser.

8. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die von uns zu

beschichtenden Kleinst- oder Mittelteile vorher auf Rost und

Unebenheiten zu untersuchen und uns dies vor

Auftragsdurchführung mitzuteilen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht

ist der Kunde vorleistungspflichtig.

9. Im Fall von eingesetzten Bolzen, Gewinden und Buchsen müssen diese

fettfrei sein, um eine saubere Beschichtung zu garantieren. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer

mitteilen, an welcher Stelle und welche Teile maskiert (abgeklebt) werden müssen. Die Kosten für den Mehraufwand

trägt der Auftraggeber.

10. Frisch feuerverzinkte Stahlbauteile sollten vor intensiver

Feuchtigkeitseinwirkung und Kondensatbildung geschützt

werden, da dies zur Weißrostbildung führt und wir hierfür keine

Gewährleistung übernehmen können. Den Anspruch an die

Optik der Feuerverzinkung hat der Kunde selbst zu

entscheiden. Es wird keine zusätzliche Korrosionsschutzbeschichtung

ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf verzinkte Materialien aufgebracht.

Die grundsätzliche Untergrundvorbehandlung erfolgt durch eine

chemische Entfettung und Phosphatierung. Sollten erhöhte

Korrosionsschutzanforderungen erforderlich sein, ist dieses bei

der Angebotsanfrage spätestens jedoch bei Auftragserteilung

schriftlich mitzuteilen. Bei Gussteilen erfolgt die Beschichtung auf Risiko des

Auftraggebers, da die Lufteinschlüsse und Gleitschleifverfahren Beschichtungs-

risiken hervorrufen.

11. Es dürfen keinerlei Spachtelungen an der Ware vorhanden sein.

12. Mit Sauerstoff geschnittene Laserteile bilden eine Oxydschicht,

diese ist nicht geeignet für die Beschichtung.

13. Kratzer, Grate und scharfe Kanten verhindern die optimale Lackhaftung.

Hartlötungen müssen vorab gestrahlt werden, Weichlötungen sind nicht

beschichtungsfähig.

14. Verpackte Ware darf nie hohen Temperaturen, Regen, hoher Luftfeuchtigkeit oder der Sonne ausgesetzt

werden; Luftpolsterfolien, Schaumfolien, Kartonagen und Schutzfolien (zum Bsp. bei Fensterbänken) sind vor

der Einlagerung zu entfernen.

15. Für Stahlteile, die im Außenbereich eingesetzt werden und nicht nach DIN 5633 feuerverzinkt wurden, übernehmen

wir keine Gewährleistung. Hohlprofile müssen immer von innen feuerverzinkt sein, um einen optimalen Korrosionsschutz zu gewährleisten.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Sicherheitsleistung

1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von

uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines

Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch

auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden uns

Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage

stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte (Rest-) Schuld fällig zu

stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen

oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

2. Wir behalten uns das Eigentum an Teilen und an Zubehör bis zur

vollständigen Bezahlung vor. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen,

uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, vermengt oder

verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des Rechnungswertes zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum

Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung zu. Dies gilt auch, wenn zur Verarbeitung

weitere Gegenstände Dritter eingesetzt werden.

 

§ 8 Gewährleistung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich unsere Haftung grundsätzlich

nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die gesetzliche Gewährleistung

hinaus können individuell Garantien vereinbart werden. Eine Garantiezusage

ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel

zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3. Werktag nach

Abnahme schriftlich anzuzeigen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt,

ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur

Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

2. Bei verzinkter Ware können Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue

Oberflächen nicht als Reklamation anerkannt werden.

Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel wird ebenfalls

keine Haftung übernommen.

3. Wir übernehmen keine Haftung, sofern die Metalle starken

Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz im Meeresgebiet oder

Industriegebiet) ausgesetzt werden, uns der Kunde hierauf vor

Auftragserteilung nicht hinweist und es sodann zu

Korrosionsschäden kommt, weil keine Grundierung

vorgenommen worden ist.

4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

5. Wir leisten für einen Mangel nach unserer Wahl zunächst nur

Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung.

6. Die Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn vom

Auftraggeber eigene Nachbesserungsversuche unternommen wurden.

7. Sofern wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung

wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die

Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sie für uns unzumutbar

ist, kann der Kunde nach seiner Wahl zur Herabsetzung der

Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des

Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen

Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen

Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur nach den

gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der

Haftungsbeschränkungen gem. § 10 statt der Leistung

verlangen.

8. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach

gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht

ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

 

§ 9 Verjährung

1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich in

einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.

 

§ 10 Haftungsbeschränkungen, pauschalierter Schadenersatz

1. Ist der Kunde Unternehmer sind Schadensersatzansprüche

unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich aus

unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sofern nicht

vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§6) ist eine

Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach,

dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den eingetretenen

Schaden war.

3. In jedem Fall haften wir stets nur bis zur Höhe des

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, auch

für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn etc.

sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht

verlangt werden.

4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns

vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung

angelastet wird, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und

Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des

Lebens des Kunden.

5. Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht

Ansprüche aus Produkthaftung.

6. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 6%

des Nettorechnungsbetrages zzgl. der jeweils gültigen

Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz vom Kunden

zu verlangen, sofern wir keinen höheren Schaden im Einzelfall

nachweisen; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der

Schaden nicht entstanden ist oder der tatsächliche Schaden

niedriger als die Pauschale ist.

 

§ 11 Schlussbestimmungen / Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem

Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen einschl. der

Zahlungspflicht ist unser Geschäftssitz. Unser

Geschäftssitz ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen

Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt,

den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung

des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Auftraggeber

einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz

oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die

ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine

Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem

unwirksamen möglichst nahe kommt, sofern dadurch keine wesentliche

Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.